Titanic-Verein Schweiz

Swiss Titanic Society

Statuten

erstellt                  15. April 1992 (Uster)
1. Revision            27. Juni 1993 (Martigny)
2. Revision            29. Juni 1996 (Luzern)
3. Revision            28. Juni 1998 (Rigi)
4. Revision            02. Juli 2005 (Brissago)
5. Revision            14. Oktober 2012 (Zürich)
6. Revision            01. Juni 2019 (St. Wolfgang)
7. Revision            11. September 2021 (Cuxhaven)

1. Name, Zweck & Ziele

Artikel 1
Name
Unter dem Namen „Titanic-Verein Schweiz“ (nachfolgend TVS genannt) besteht ein Verein gemäss Art. 60 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB. Im englischen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung „Swiss Titanic Society“ verwendet.

Artikel 2
Zweck
Der Verein bewahrt das Interesse und Andenken an die Geschichte des 1912 gesunkenen Dampfers Titanic. Der TVS dokumentiert alle möglichen Aspekte rund um die Titanic und fördert den Austausch zwischen Interessierten.

Artikel 3
Ziele
Die Ziele des TVS sind:

a) die Verbreitung von Informationen und Dokumentation;
b) freundschaftliche Beziehungen unter seinen Mitgliedern zu fördern;
c) Kontakte mit ausländischen Vereinen für das gleiche Interesse zu unterhalten;
d) Spendensammlungen für konkrete Projekte, mit einem Bezug zur Titanic oder zur Schifffahrt.

Artikel 4
Mittel zur Zweckerfüllung
Der Zweck des TVS wird erfüllt durch:

a) das Erstellen des E-Papers „Titanic Post“, welches mehrmals jährlich zur Verfügung gestellt wird;
b) weitere Publikationen in gedruckter und/oder elektronischer Form;
c) Webseite/n, die auch als Anlaufstelle für Aussenstehende dient/dienen, sowie bei Bedarf Präsenz in sozialen Medien;
d) die Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder;
e) Zusammenkünfte und/oder Reisen.

2. Mitgliedschaft

Artikel 5
Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied des TVS werden.

Artikel 6
Aufnahme
Die Anmeldung erfolgt online über eine Webseite. Interessenten werden darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung nur mit richtigem Namen und Adresse erfolgen darf. Der Vorstand hat die Berechtigung, jederzeit einen Identitätsnachweis einzufordern. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss die Aufnahme einer Person ohne Angabe der Gründe ablehnen.

Artikel 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder mit dem Tod.

a) Ein Mitglied kann seinen Austritt online über die Webseite bekanntgeben.
b) Wenn ein Mitglied das gute Einvernehmen im Verein stört oder der Aufforderung eines Identifikationsnachweises nicht nachkommt, kann es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
c) Kann ein Mitglied (z.B. durch Nichtbekanntgabe einer neuen E-Mail-Adresse) nicht erreicht werden,  wird es gestrichen.
d) Beim Tod erlischt die Mitgliedschaft.

Artikel 8
Rechte der Mitglieder
Alle an Versammlungen anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht.

Artikel 9
Pflichten

a) Mit der Anmeldung in den Verein anerkennen die Mitglieder die Statuten des TVS und verpflichten sich, diese einzuhalten
b) Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Treffen müssen sich ausweisen können, wenn sie vom Vorstand dazu aufgefordert werden

Artikel 10
Jahresbeitrag

a) Der TVS erhebt keine Mitgliederbeiträge.
b) Die Spendenaufrufe (Artikel 3d) sind freiwillig und haben keinen Charakter eines Jahresbeitrages.
c) Grundsätzlich ist es durch die Generalversammlung möglich, dennoch einen Beitrag festzulegen (jedoch nicht rückwirkend). In Erweiterung zu Artikel 7 könnte eine Mitgliedschaft dann auch bei Nichtbezahlung eines durch die Generalversammlung bestimmten Jahresbeitrages erlöschen.

Artikel 11
Weitere Bestimmungen

a) Die Generalversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind berechtigt, sich Ehrenmitglieder zu nennen. Ehrenmitglieder haben ansonsten dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder.
b) Mitglieder und Nicht-Mitglieder, die als Autoren oder Autorinnen Texte für die Titanic Post und/oder eine Webseite des TVS zur Verfügung stellen, übertragen dem Verein nicht-exklusive Nutzungsrechte ohne zeitliche Einschränkung. Eine Verwendung über die Titanic Post/Jahrbuch/Webseite/n hinausgehend bedarf der Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers. Selbiges gilt für Bildmaterial. In Ausnahmefällen kann eine zeitlich beschränkte Nutzung vereinbart werden, die sich auf die künftige Verwendung aber nicht auf die Verfügbarkeit einmal erschienener Inhalte auswirkt.
c) Mitglieder, die vom TVS mit dem Betreiben von Webseiten oder Accounts in Sozialen Medien betraut werden, erfüllen die Aufgabe im Auftrag des Vereins. Der Verein bleibt Eigentümer der Domains und Zugänge.

3. Haftung

Artikel 12
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des TVS haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Inhalte der Titanic Post haften die Autorin oder der Autor des Beitrages.

4. Organisation

Artikel 13
Organe
Die Organe des TVS sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

Artikel 14
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TVS. Sie wählt die anderen Organe und übt die Aufsicht über deren Tätigkeit aus.

a) Eine Generalversammlung sollte wenn möglich in jedem Kalenderjahr stattfinden, spätestens jedoch 24 Monate nach der letzen Generalversammlung.
b) Die Verhandlungen müssen in einem Protokoll festgehalten werden.
c) Anträge der Mitglieder müssen schriftlich und kurz begründet bis spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zugestellt werden.
d) Der Vorstand kann Traktanden kurzfristig auf die Traktandenliste setzen.
e) Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
f) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden.
g) Jede Statutenänderung muss mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Artikel 15
Einberufung der Generalversammlung

a) Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch die Titanic Post an die Mitglieder, mindestens 30 Tage vor dem für die Generalversammlung festgelegten Datum.
b) Das Recht zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung liegt grundsätzlich beim Vorstand. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auch durch 20% der Mitglieder gefordert werden.

Artikel 16
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:

a) Präsidentin bzw. Präsident
b) Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident
c) Kassierin bzw. Kassier

Die Anzahl sowie die Funktionen des Vorstandes kann von der Generalversammlung geändert werden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Muss aus irgendwelchen Gründen während der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger ernannt werden, so wird die Amtszeit vollendet. Das neue Vorstandsmitglied kann an der nächsten Generalversammlung regulär gewählt werden.

Artikel 17
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt die Geschäfte und ergreift die für ein gutes Funktionieren nötigen Massnahmen und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. Der Vorstand stellt sicher, dass die Mitgliederdaten vertraulich behandelt werden und nicht ohne Einwilligung der Mitglieder an andere Mitglieder oder Dritte weitergegeben werden.

Der Vorstand hat die Kompetenz, durch einstimmigen Beschluss Ausgaben zur Unterstützung von Projekten im Sinne der Artikel 3d und 19 zu beschliessen. Bei einem Vermögen von über CHF5.000 dürfen hierfür pro Vereinsjahr auf diesem Wege maximal CHF1.000 beschlossen werden; bei einem Vereinsvermögen von unter CHF5.000 darf der Vorstand maximal über 10% des Vereinsvermögens verfügen.

Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Statuten. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.

Artikel 18
Revision
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle, bestehend aus mindestens einer Person. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

a) Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, die ordnungsgemässe Verbuchung der Belege sowie deren Ablage und Kennzeichnung.
b) Zu Händen der Generalversammlung erstellt die Revisionsstelle einen Revisionsbericht, welcher über folgende Punkte Auskunft geben muss: Rechnungsperiode, Art und Umfang der Überprüfung, Abschluss der Erfolgsrechnung, Kapitalstand, Antrag auf Genehmigung/ Nichtgenehmigung der Jahresrechnung, Antrag auf Entlastung/ Nichtentlastung von Vorstand und Kassiererin oder Kassier, Ort und Datum sowie Unterschrift.

5. Finanzen

Artikel 19
Finanzen
Der TVS verfügt über Kapital aus der Zeit, als Mitgliederbeiträge erhoben wurden (bis 14. Oktober 2012). Weitere Einnahmen sind möglich durch Spenden, Überschüsse von Veranstaltungen, Gewinne aus Verkäufen und Provisionen aus Affiliate-Partnerschaften. Diese finanziellen Mittel dürfen nur für die Interessen des Vereins verwendet werden.

Artikel 20
Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes (Kontoeröffnung/-auflösung, Wechsel von  Kassierin bzw. Kassier). Im Tagesgeschäft sind die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kassierin oder der Kassier mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt.

6. Statuten

Artikel 21
Statuten
Die Statuten sind bindend für den Vorstand und die Mitglieder. Jede Änderung oder Revision der Statuten muss der Generalversammlung unterbreitet werden. Für die Revision der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

7. Auflösung des Vereins

Artikel 22
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss zur Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins wird über das Vereinsvermögen abgestimmt.

Cuxhaven, 11. September 2021

Günter Bäbler, Präsident
Brigitte Saar, Vizepräsidentin
Melanie Schoch, Kassierin